Patent- und Markenamt
POSTANSCHRIFT Deutsches Patent- und München
Zweibrückenstraße 12, 80331 München
80297 München
|
KONTAKT |
Sebastian Georgi |
Dreiss |
TEL |
+49 89 2195-4413 |
Patentanwälte PartG mbB |
FAX |
+49 89 2195-2221 |
Postfach 103762 |
• INTERNET |
www.dpma.de |
70032 Stuttgart |
AKTENZEICHEN |
10 2017 102 071.3 |
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ANMELDER]INHABER |
Habermann |
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IHR ZEICHEN |
19090001 DE-2 |
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ERSTELLT AM |
06.03.2018 |
Bitte Aktenzeichen und Anmelder/Inhaber bei allen Eingaben und Zahlungen angeben!
Beigefügt erhalten Sie zum Beschluss vom 06.03.2018
1,1.
Empfangsbekenntnis
DOKUMENTE-NANNAHME UND NACHTBRIEFKASTEN nur Zweffijckenstraße 12, HAUSADRESSE (FÜR FRACHT): Zweibrückenstraße 12, 80331 München
ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Bundeskasse Halle/DPMA, IBAN: DE-u 7000 0000 0070 54, BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
ANSCHRIFT DER BANK: BUNDESBANKFILIALE MÜNCHEN, LEOPOLDSTR. 234, 80807 MÜNCHEN 9016b/5.16
Deutsches
Patent- und Markenamt
Aktenzeichen: 10 2017 102 071,3
In Sachen der/des
Horst Habermann, 32257 Bünde, DE
Verfahrensbevollmächtigter: DREISS Patentanwälte PartG mbB, 70174 Stuttgart, DE betreffend die Patentanmeldung mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2017 102 071.3 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts am 06.03.2018 beschlossen:
Das Patent wird mit den Unterlagen gemäß beigefügter Zusammenstellung der Publikationsunterlagen für die Patentschrift erteilt.
Die Laufzeit des Patents beginnt am 03.02.2017.
Das Patent führt die Nummer 10 2017 102 071.
Die Priorität(en) der folgenden Anmeldung(en) bzw. Ausstellung(en) wird/werden in Anspruch genommen:
23.12.2016 DE 10 2016 125 694.3
Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Prüfungsstelle für Klasse F02B
Sebastian Georgi
9114/6.13
Deutsches
Patent- und Markenamt
Aktenzeichen 10 2017 102 071.3
Zusammenstellung der Publikationsunterlagen
Beschreibung
Seite(n) |
Eingangsdatum |
Änderungen auf Seite l) |
1 - 22 |
31.01.2018 |
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Patentansprüche |
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Nummer |
Eingangsdatum |
Änderungen bei Nummer ... 1) |
1 - 13 |
31.01.2018 |
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Zeichnungen
Figuren |
Eingangsdatum |
Änderungen bei Figur ... l ) |
1 - 3 |
31.01.2018 |
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4 -5 |
09.05.2017 |
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Auf der Titelseite der Patentschrift werden in der Regel der Patentanspruch 1 und Figur 1 (soweit vorhanden) veröffentlicht, es sei denn,' dass in den nachfolgenden Feldern "Zusammenfassung" und / oder 'Zeichnung" Eintragungen enthalten sind.
Zusammenfassung
Seite |
Eingangsdatum |
Änderungen 1) |
27 |
31.01.2018 |
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Zeichnung |
Figur |
Eingangsdatum |
Änderungen l) |
l ) Hier wird angegeben, welche Seite(n), Anspruchsnummer(n) bzw. Figur(en) Änderungen aufweisen sowie ein Hinweis auf die Art bzw. den Grund der Änderung
TB 013/1.14
Gegen diesen Beschluss kann gemäß S 73 Patentgesetz (PatG) das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:
Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München,
Deútsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena,
Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin.
Die Beschwerde kann stattdessen auch in elektronischer Form eingereicht werden (S 125a Abs. 1 PatG i.V.m. S 130a Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), S 12 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV),
1 ff. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)). Die näheren (technischen) Voraussetzungen sind in der ERVDPMAV aufgeführt.
Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- EUR (Nr. 401 300 des
Patent- und Markenamt zu entrichten. Die Beschwerdegebühr ist für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).
Hinweise:
Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (S 127 Abs. 1 PatG i.V.m. S 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)). Bei der Zustellung mittels Einschreiben 'mit
Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (S 127 Abs. 1 PatG i.V.m. S 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.
Bei Zustellung ins Ausland mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post gilt dieser zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (S 127 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. S 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1 . Die Zahlung der Gebühr bestimmt sich nach der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:
a) durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts in München, Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin,
b) durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA:
'BAN: DEU 7000 0000 0070 0010 54, BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700,
c) durch (Bar-) Einzahlung mit Zahlschein bei der Postbank oder bei allen Banken und Sparkassen. auf das unter b) angegebene Konto oder
d) durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basis-Lastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck. Bitte benutzen Sie hierfür die auf unserer Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare (A 9530 und A 9532) und beachten Sie die dort zur Verfügung stehenden Hinweise zum SEPA-Verfahren.
Das SEPIA-Mandat muss dem DPMA immer im Original vorliegen. Bei einer Übermittlung per Fax muss das SEPAMandat im Original innerhalb eines Monats nachgereicht werden, damit der Zahlungstag gewahrt bleibt.
2. Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen, die genaue Bezeichnung des Anmelders (Inhabers) und die Gebührennummern in deutlicher Schrift anzugeben. Die Gebührennummern ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes (PatKostG), das auch im Kostenmerkblatt A 9510 des Deutschen Patent- und Markenamts abgedruckt ist.
Unkorrekte bzw. unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung.
a) bei Barzahlung der Tag der Einzahlung,
b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird,
c) bei (Bar9 Einzahlung auf ein Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung.
Da die Bundeskasse Halle die Bareinzahlung von der Überweisung nach b) nicht anhand der Buchungsunterlagen zu unterscheiden vermag, sollte der Bareinzahler, wenn er den nach dieser Zahlungsform vowerlagerten Einzahlungstag geltend machen möchte, dem Amt unverzüglich den vom Geldinstitut ausgestellten Einzahlungsbeleg vorlegen;
d) bei Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basis-Lastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
91 15.116.16
Patent- und Markenamt
Abschrift vom 06.03.2018
Aktenzeichen: 10 2017 102 071,3
Diese Abschrift wurde als Ausdruck des folgenden elektronischen Dokuments erzeugt:
Dokument: "Erteilungsbeschluss gemäß Antrag - Signiert" vom: 06.03.2018
Das elektronische Dokument wurde gemäß der am 06.03.2018 durchgeführten Signaturprüfung qualifiziert signiert von:
Sebastian Georgi 06.03.2018
Diese Abschrift wurde maschinell erstellt.
9016. Ibi4.14