Deutsches

Patent- und Markenamt

Datum: 14.12.2017

Aktenzeichen: 10 2017 102 071.3

1. Sachstand

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage folgender eingereichter Unterlagen:

             Beschreibung:            Seite 1 - 22

vom 02.02.2017

Patentansprüche: Nr. 1 - 13

vom 02.02.2017

              Zeichnung:              Fig. 1 -3

vom 02.02.2017

              Zeichnung:              Fig. 4 -5

vom 02.05.2017

Der Anmelder bestätigt im Nachgang, eingegangen am 09.05.2017, die Übereinstimmung der  nachgereichten Unterlagen (Fig. 4 und 5) mit den ur•prüngljch eingereichten Unterlagen.

0.1 In das Prüfungsverfahren werden folgende eingeführt; deren Nummerierung gilt für das gesamte Prüfungsverfahren:

                                     Dl:                        US 2006/ 0 196 456 Al

                              D2:                  US 4 700 667 A

US 2002/ 0 134 324 Al

2. Zusammenfassunq

Der Gegenstand nach Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig.

       Bei Weiterverfolgung der Anmeldung sollte der Anmelder auch die beanstandeten Mängel beseitigen, auf die hingewiesen wird.

Die erfindungswesentliche Figur ist noch zu benennen.

3. Erqebnis der Prüfunq

3.1. Aufgabe der Anmeldung

Der Anmeldung liegt gemäß der Beschreibung das Problem zugrunde, dass die Kolben dieses Motorentyps bei jedem Wechsel der Brennraumfüllung über die Schlitze der Ein- und Auslässe in der Zylinderwand hinweg fahren. Das fördert den Verschleiß und hat auch zur Folge, dass die Kolbenringe bei jedem Überfahren der Schlitze eine kleine Menge des an der Zylinderlauffläche anhaftenden Schmierfilms in die Abgasanlage fördern.

Es ist die Aufgabe der Erfindung eine neuartige Gaswechselvorrichtung für Freikolbenmotoren bereitzustellen, die die obigen Nachteile vermeidet.

Der Anmelder schlägt vor, diese Aufgabe durch einen Gegenstand mit dem kennzeichnenden Teil von Patentanspruch 1 zu lösen.

3.2. Fachmann

 Als Fachmann gilt ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Brennkraftmaschinen; ihm sind ebenso Freikolbenmotoren und deren Gaswechselvorrichtungen geläufig.

3.3. Patentanspruch 1

Als nächstliegender Stand der Technik ist hier die Dl oder die D2 zu berücksichtigen.

Die DI offenbart in der Beschreibung und den Fig. 3 und 4 einen Verbrennungsmotor mit einem Einlassventil (19A, 19B) im Kolbenboden jedes Kolbenendes (21A, 21 B) und den weiteren  Merkmalen von Patentanspruch 1.

Der Fachmann entnimmt der Dl, dass das Einlassventil (19A, 19B) durch einen

Ventilbetätigungsanschlag im Sinne von Patentanspruch 1 betätigt wird (dort: „valve actuator".,  vgl. Abs. [0093], [0094]), der mit einem kurbelgehäusefesten Punkt (z.B. Zylinder) starr verbunden ist.

Die Dl zeigt aber nicht,:

„dass jedes Kolbenende (18.1, 18.2) wenigstens ein in seinem Kolbenboden (18.12, 18.22)          angeordnetes Auslassventil (18.1.3, 18.2.3) aufweist".

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Es ist für den Fachmann auch nicht naheliegend die Einlassventile im Kolben der Dl (vgl. Fig. 3) durch Auslassventile auszutauschen. Auslassventile werden von heißen Abgasen durchströmt und heizen dadurch den Kolben auf, der mit höherem Aufwand, z.B. durch Motoröl, gekühlt werden muss. Einlassventile werden durch kühlende Frischluft oder Brennstoff-Luft-Gemische durchströmt.

Die D2 offenbart in der Beschreibung und der Figur einen Verbrennungsmotor mit einem Auslassventil (8) im Kolbenboden jedes Kolbenendes (4) und einigen weiteren Aspekten von Patentanspruch 1.

Das Auslassventil (8) wird durch eine Hülse (7) gegen die Kraft der Feder (10) geöffnet. Aufgrund der Kinematik der bewegten Teile ist es für den Fachmann nicht naheliegend die auf dem Kolbenmittelteil (5) gleitende Hülse (7) durch einen starr mit dem Zylinder (6) verbundenen Ventilbetätigungsanschlag zu ersetzen.

Die D2 legt dem Fachmann daher keinen Ventilbetätigungsanschlag nahe und offenbart auch keinen, der starr mit dem Zylinder verbunden ist und zwischen den beiden Kolbenenden angeordnet ist.

Lediglich zur Definition des technischen Hintergrundes wird auf die D3 verwiesen, die einen Verbrennungsmotor nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 offenbart (siehe Fig. 1, vgl. Abs. [00011).

        Der Kolben (5) enthält hier ebenso Einlassventile (9), die aber durch den Druck im Einlassbereich 04 geöffnet werden.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit patentfähig.

3.4. Abhängige Ansprüche

Die Patentansprüche 2 bis 13 sind mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen und daher aus formalen Gründen patentfähig, sofern die folgenden Hinweise beachtet werden.

Patentanspruch 2 kann nur auf Patentanspruch 1 rückbezogen sein.

In Patentanspruch 7 sollte in der 3. Zeile der Begriff Abgasstutzen (42, 44) verwendet werden, um einheitliche Begriffe im Anspruchssatz zu verwenden.

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In Patentanspruch 13 sollten für die Ventilbetätigungsanschläge die Bezugszeichen (12.1, 122) eingeführt werden und in der 2. Zeile noch ein „der" eingefügt werden.

3.5. Beschreibung

Der ermittelte Stand der Technik (Dl bis D3) ist in die Beschreibung aufzunehmen.

Der Titel der Anmeldung ist lediglich als „Verbrennungsmotor" in der Beschreibung angegeben. Verbrennungsmotoren gibt es .in den verschiedensten Zylinderanordnungen oder mit Rotations-, oder Freikolben. Daher ist die Bezeichnung der Anmeldung zu allgemein und sollte in der Beschreibung detailliert werden.

Tatsächlich handelt es sich um einen Verbrennungsmotor in Freikolbenbauweise mit Doppelkolben und darin integrierten Auslassventilen.

In der 5. Zeile von Seite 8 sollte das Bezugszeichen 18.2.3 für das zweite Auslassventil vergeben werden. Es sollte in diesem Absatz auch „Schaft 21" lauten.

Auf Seite 10 im zweiten Absatz sollte durchgehend das Bezugszeichen 18.2.3 für das zweite Auslassventil vergeben werden.

Auf Seite 19 in der Vorletzten Zeile sollte das Bezugszeichen 130 für die Führungsflächen vergeben werden.

3.6. Zeichnung

In Fig. 1 sollten die Linien für die Bezugszeichen 18.2.3 und 18.2.2 zu den dazugehörigen Bauelementen durchgezogen werden.

In Fig. 3d sollte noch das Bezugszeichen 19 aufgenommen werden (vgl. Seite 15, erster Absatz).

4. Weiterqanq des Verfahrens

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei Weiterverfolgung der Anmeldung sollte die Anmelderin auch die beanstandeten Mängel in dem Anspruchssatz, der Beschreibung und der Zeichnung beseitigen.

10

Die erfindungswesentliche Figur ist noch zu benennen.

Mit den vorliegenden Unterlagen kann eine Patenterteilung noch nicht in Aussicht gestellt werden; es muss mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Falls eine Äußerung in der Sache nicht beabsichtigt ist, wird eine formlose Mitteilung über den

              Erhalt des Bescheides erbeten.

Prüfungsstelle für Klasse F02B

Sebastian Georgi


LO

                           P 2401/7.12                                                                      10 2017 102 071.3                                                                                   14.12.2017